Bau- und Architektenrecht

Im Bau- und Architektenrecht kann es aus vielen unterschiedlichen Gründen zu Streitigkeiten kommen, die sich oft durch eine frühzeitige Beratung vermeiden oder zumindest in den Folgen minimieren lassen. Ziel der fachanwaltlichen Beratung und Vertretung ist es insbesondere, Probleme frühzeitig zu erkennen, durch entsprechende Schritte zu lösen und Prozesse möglichst zu vermeiden. Diese sind in der Regel nicht nur zeit- , sondern auch kostenintensiv, da oft teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Wir beraten Bauunternehmen und Architekten, aber auch gewerbliche und private Bauherren.

Schon im Stadium des Vertragsschlusses werden häufig vermeidbare Fehler gemacht, d.h. es wird nicht ausreichend unterschieden, ob ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB/B-Vertrag die richtige Gestaltung ist. Das geschuldete Bausoll muss konkret und detailliert beschrieben sein, da es sonst häufig Streit hierüber und über mögliche Mehrkosten gibt. Besondere Bedeutung kommt in baurechtlichen Streitigkeiten immer der Abnahme zu, auf die oft auch nicht die notwendige Sorgfalt verwandt wird, z.B. wenn im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart wird, darauf dann aber nicht geachtet wird. Bei Mängeln gilt es zu beachten, dass hierauf unterschiedlich reagiert werden muss, je nachdem ob diese vor oder nach der Abnahme auftreten. Bei der Abnahme gilt es für den Auftraggeber zu beachten, dass er sich Rechte wegen bekannter Mängel oder die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten muss. Bei Auseinandersetzungen während der Bauphase werden häufig Baustellenverbote ausgesprochen und Zahlungen werden eingestellt, ohne die damit verbundenen Folgen zu beachten, die erheblich sein können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Ist der Auftraggeber Verbraucher gelten besondere gesetzliche Regelungen, die seit dem 01.01.2018 für Verbraucherverträge aufgestellt worden sind, häufig aber nicht ausreichend beachtet werden. Wichtig ist auch, welche Sicherheiten ein Unternehmer während der Bauphase von dem Bauherrn verlangen kann, insbesondere um einen Ausfall bei einer Insolvenz zu vermeiden.

Auch im Architektenrecht stellen sich viele Probleme, sei es im Zusammenhang mit der Haftung für Planungs- oder Überwachungsfehler, sei es bzgl. des Architektenhonorars, auch im Hinblick auf die hierfür in der HOAI angesetzten Mindest- und Höchstsätze. Bei Überwachungsfehlern kommt eine Haftung der Architekten neben der der ausführenden Handwerker in Betracht, so dass insbesondere im Fall der Insolvenz des Handwerkers möglicherweise auch auf den –  versicherten – Architekten zugegriffen werden kann.

Besondere Bedeutung kommt auch der Frage zu, wie baurechtliche Ansprüche in gerichtlichen Verfahren durchgesetzt bzw. abgewehrt werden können. Dabei gilt es, die Möglichkeiten eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens und auch einer Streitverkündung zu kennen und auch richtig zu reagieren, wenn man als Unternehmer in solche Verfahren einbezogen wird.

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