Erbrecht

Erben und vererben sind zwei Seiten einer Medaille.

Auf der einen Seite beraten wir künftige Erblasser in allen erbrechtlichen Fragestellungen. Hierbei ist es gleich, ob Besonderheiten im persönlichen Bereich zu berücksichtigen sind, wie etwa eine Patchwork-Situation oder der Wunsch der Absicherung von Personen mit Handicap (sog. Behindertentestament), oder im wirtschaftlichen Bereich, wie etwa die Nachlassplanung bei großen Vermögen oder unternehmerischer/gesellschaftsrechtlicher Beteiligung. Häufig stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt eine Regelung getroffen werden muss.

Nach einer Bestandsaufnahme der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation, stellen wir die gesetzliche Erbfolge einer möglichen gewünschten Erbfolge gegenüber. Soweit Änderungen der gesetzlichen Erbfolge angeordnet werden, kann dies durch ein einseitiges Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Es kann angeordnet werden, wer Erbe werden soll und ob einer Person möglicherweise ein Vermächtnis zugewandt werden soll. Gleichzeitig kann aber auch eine Enterbung angeordnet werden. Sollten dadurch Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden, kann z. B. durch Pflichtteilsstrafklauseln oder Pflichtteilsverzichte unerwünschten Folgen vorgebeugt werden.

Auf der anderen Seite beraten und vertreten wir diejenigen, denen eine nahstehende Person verstorben ist. Hier kommen viele verschiedene Fragestellungen in Betracht.
Zunächst ist zu klären, wer Erbe geworden ist. Erbe wird man automatisch, ohne weiteres Zutun. Will der Erbe nicht Erbe sein, so muss er das Erbe ausschlagen. Eine Ausschlagung ist fristgebunden und kann nur vor einem Notar oder beim Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Der Erbe muss in der Regel seine Erbenstellung nachweisen. Dies geschieht entweder durch einen Erbschein, der vor einem Notar oder beim Nachlassgericht beantragt werden kann, oder durch ein notarielles Testament /Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll.
Sind mehrere Erben vorhanden, besteht eine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden muss. Häufig bestehen im Hinblick auf die Art der Auseinandersetzung unterschiedliche Interessen innerhalb einer Erbengemeinschaft, die zu Konflikten führen.

Es kann aber auch sein, dass ein naher Verwandter enterbt ist. Hier bestehen möglicherweise Pflichtteilsansprüche, wenn der Enterbte zum geschützten Personenkreis gehört. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche können sich auch ergeben, wenn jemand aus dem Nachlass weniger erhält als den Pflichtteil oder wenn der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde.

Unsere Tätigkeit im Erbrecht umfasst nicht nur die vorsorgende Beratung durch unsere Notare, sondern auch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch unsere Rechtsanwälte.

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